Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die Lama & Weidt Consulting GmbH vermittelt zur Festanstellung qualifizierte Fachkräfte, Auszubildende und Praktikanten aus Drittstaaten für das Gesundheitswesen in Deutschland.

Mit der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch persönliches Gespräch Brief, Telefon oder Mail anerkennen die Beteiligten die Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden weiteren Austausch an Informationen sowie der Zusammenarbeit.

Lama & Weidt Consulting GmbH wird nachfolgend als “Auftragnehmerin” bezeichnet. Kunde wird nachfolgend als “Auftraggeber” bezeichnet (nachfolgend zusammen auch als die „Vertragspartner“ oder „die Parteien“ bezeichnet)

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber entsprechend dem gewählten Leistungsbereich gegen Zahlung des Paketpreises geeignetes Personal (nachfolgend als „Kandidaten“ bezeichnet) zum Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages (nachfolgend nur als „Vertrag“ bezeichnet) nachzuweisen oder den Abschluss eines solchen Vertrages zu vermitteln

1.2 Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für die Vermittlung geeigneter Kandidaten. Die Einzelheiten des jeweiligen Vermittlungsauftrages werden in einem jeweils gesondert zu vereinbarenden Einzelauftrag („Einzelauftragsvereinbarung“) zwischen den Parteien vereinbart

2. Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich an eine faire und ethisch vertretbare Anwerbe- und Vermittlungspraxis entsprechend den Prinzipien des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. 

2.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich am Globalen Verhaltenskodex der WHO für die Anwerbung von
internationalem Gesundheits-fachpersonal auszurichten. Deshalb vermittelt die Auftragnehmerin nur aus den
Ländern, die bei der WHO nicht als Länder mit kritischem Mangel an Pflegefachkräfte gelistet sind.

2.3 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dass  keine direkten und zugehörigen Vermittlungskosten oder Gebühren bei Pflegekräften erhoben wird und nur Vermittlungs- und Anwerbeunternehmungen zu unterstützen, die das Employer-Pays-Prinzip einhält.

2.4  Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zusätzlich auf folgenden Vereinbarungen einzuhalten, insbesondere

– internationale Menschenrechtskonventionen

– die ILO Kernarbeitsnormen sowie in allgemeine Prinzipien und operativen Leitlinien
für eine faire Anwerbung der ILO

– UN Charta bzw. Die Charta der Vereinten Nationen

2.4  Die Auftragnehmerin verpflichtet sich

2.5 Die Auftragnehmerin  verpflichtet, dass nicht in Vertragsverhältnisse angeworben wird, in denen Rückzahlungs- und Bindungsklauseln, die nicht konform zum Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ sind, enthalten sind.

2.6 Die Auftragnehmerin behält hat das Recht die Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu überprüfen und ggf. entsprechende Nachweise einzufordern

2.7 Die Auftragnehmerin hat das Recht der Auftraggeber zu kündigen, wenn die Auftraggeber gegen die Rahmenvereinbarung verstoßen.

2.8 Die Auftragnehmerin begleitet die Internationale Pflegefachkraft und den Auftraggeber während des gesamten Anwerbungs- und Vermittlungsprozess, ist ständiger Ansprechpartner und bieten darüber hinaus nach Absprachen mit den Parteien Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituation.

 

3. Leistungen

3.1 Leistungsbereich 1 „notwendige“ Vermittlungsleistungen vor Einreise des Kandidaten

3.1.1 Die Auftragnehmerin wird nach Abschluss der jeweiligen Einzelauftragsvereinbarung anhand der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stellenanzeige entsprechende Akquisetätigkeiten entfalten, um geeignete Kandidaten zur Besetzung der freien Stelle nachzuweisen und/oder dieses zur Festanstellung an den Auftraggeber zu vermitteln. Die Auftragnehmerin wird hierzu nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des Herkunftslands gegebenfalls mit einer Personalvermittlungsa- gentur vor Ort und dem Auftraggeber sich akkreditieren (z.B in den Philippinnen) im Herkunftsland zusammenarbeiten. Die Kandidaten werden entweder von Partneragentur oder Auftragnehmerin je nach der gesetzlage in Herkunftsland gesucht
bzw. angesprochen. Die Auftragnehmerin darf sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen geeigneter Hilfskräfte bedienen.

3.1.2 Der Auftraggeber wird im Rahmen der Einzelauftragsvereinbarung der Auftragnehmerin für den Nachweis bzw. die Vermittlung eine schriftliche Stellenanzeige zur Verfügung stellen, aus der sich der Personalbedarf des Auftraggebers ergibt. Die Stellenanzeige setzt sich hierbei zusammen aus den Anforderungen, die an die Kandidaten gestellt werden, eine Stellenbeschreibung, die Anzahl der offenen Stellen sowie die Gehaltsspanne der jeweils einzustellenden Kandidaten. Des Weiteren müssen aus der Stellenanzeige die angebotenen Unterstützungsleistungen des Auftraggebers hervorgehen.

3.1.3 Bei den Angaben des Auftraggebers im Anforderungsprofil handelt es sich um grundsätzliche Zielvorstellungen. Unter Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Anforderungen und des Gesamtinteresses des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin nach sorgfältiger Auswahl auch Kandidaten vorschlagen, deren Eigenschaften nur unwesentlich vom Anforderungsprofil abweichen, die Qualifikationen der Kandidaten jedoch angemessen berücksichtigen.

3.1.4 Die Auftragnehmerin trifft im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Vorauswahl der Kandidaten und teilt dem Auftraggeber Vorschläge zu geeigneten Kandidaten mit. Die Auftragnehmerin wird zwischen dem Auftraggeber und den durch diesen für geeignet befundenen Kandidaten Termine zur Kontaktaufnahme über Videokonferenz/Telefonat/Treffen vereinbaren und diese im Rahmen eines Vorstellungs- und Bewerbungsgespräches bei Bedarf unterstützend begleiten.

3.1.5 Stimmen sowohl der Auftraggeber als auch der Kandidat der Vermittlung und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zu, wird die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen im Herkunfsland den Vermittlungsprozess mit einer Personal-vermittlungsagentur im Herkunfsland einleiten. Anschließend wird die Auftragnehmerin nach einer Sprachkompetenzfeststellung die Teilnahme an einer kooperierenden Sprachschule im Herkunftsland organisieren. Der Auftraggeber muss die Kosten für Sprachkurse inkl. Prüfungsgebühr tragen.

3.1.6 Die Auftragnehmerin wird für den Auftraggeber parallel zum Sprachkurs A2 die die erforderlichen Dokumente übersetzen und die Durchführung des Berufsanerkennungsverfahrens einleiten. Ab Erhalt des Bescheides über die Voll- oder Teilanerkenn- ung der beruflichen Qualifikation sowie des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten wird die Auftragnehmerin im Rahmen des Visaverfahrens unterstützend tätig.

3.1.7 Die Auftragnehmerin wird der kooperierenden Personalvermittlungsagentur im Herkunftsland die zur finalen Genehmigung und Abwicklung der Vermittlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Erteilt  die zuständige Behörde im Herkunftsland die Genehmigung für die jeweilige Personalvermittlung, so wird die Auftragnehmerin die Kandidaten beim Ausreiseprozess unterstützen.

3.2 Leistungsbereich 2 Integration (emfohlene Dienstleistungen nach der Einreise)
Ab der Einreise von Kandidaten in Deutschland wird die Auftragnehmerin nach Absprache mit dem Auftraggeber in der Einzelbeautragung folgende zusätzlichen Dienstleistungen anbieten:
– Abholung der Kandidaten vom Flughafen
– Wohnungssuche bis zur Wohnungsübergabe
– Wohnort und Wohnung Einführung
– Anmeldungen: Einwohnermeldeamt inkl. SteuerID, Ausländerbehörde, Aufenthaltstitel, Bankverbindung, Krankenkasse usw.
– Betreuung der Prüfung der Gültigkeit des Berufsabschlusses, Organisation und Betreuung v. Nachschulungen, Defizitausgleich, Kenntnisstandprüfung usw.
– sozialen Integration für 6 Monaten
– Integration auch für Familienmitglieder
– Prozessorganisation Familiennachzug

4. Kosten und Auslagen

4.1 Der Auftraggeber übernimmt die im Rahmen des Vermittlungsprozesses entstehenden Kosten und Auslagen. Näher wird in Rahmenvereinbarung geregelt.
– Leistungsbereich 1: „Standard Paket“
– Leistungsbereich 1 und Leistungsbereich 2 „L&W Sorglos Paket“
4.2 Sollten darüber hinaus unvorhergesehene Kosten und Auslagen anfallen, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
4.3 Der Auftraggeber zahlt dem Kandidaten während des Spracherwerbs in dem Herkunftsland ein angemessenes Taschengeld ab B1 Sprachkurs zur unterstützenden Deckung des Lebensbedarfs mit vorabsprache.
4.4 Die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Kosten und Auslagen richtet sich nach den nachfolgenden Ziffern 5.
4.5 Wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten trotz sorgfältiger Auswahl aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet oder tritt der Kandidat die Arbeit nicht an, bleibt der Zahlungssanspruch der Auftragnehmerin entsprechend der gewählten Leistungsbereiche bzw. Pakets bestehen. Gleiches gilt, falls Kandidaten während des Vermittlungsprozesses das Projekten vorzeitig verlassen. Die Auftragnehmerin wird in Zusammenarbeit mit der Personalvermittlungsagentur im Herkunftsland jedoch einmalig geeignete Ersatzkandidaten vorstellen. Die bereits erbrachten Zahlungen für den ausgeschiedenen Kandidaten werden dabei einmalig vollumfänglich angerechnet.
4.6 Die Auftragnehmerin hat auch dann einen Zahlungsanspruch, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation des Kandidaten durch die Auftragnehmerin ein Vertrag im vorstehend genannten Sinne entsprechend der Einzelauftragsvereinbarung und des Anforderungsprofils nachgewiesen und aufgrund der Vermittlungstätigkeiten der Auftragnehmerin abgeschlossen wird. Gleiches gilt für den Fall einer Kündigung dieser Rahmenvereinbarung oder Rücktritt von der Einzelauftragsvereinbarung
4.7 Die vorgenannten Paketpreise entstehen ausschließlich für die Vermittlungsleistungen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist rechtlich verpflichtet, zur Abwicklung der Vermittlung eine im Herkunftsland zugelassene und registrierte Personalvermittlungsagentur zu beauftragen. Die Kosten der Personalvermittlungsagentur im Herkunftsland sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
4.8 Die erfolgreiche Vermittlung qualifizierter Fachkräfte, Auszubildender und Praktikanten aus Drittstaaten ist auch von behördlichen und gesetzlichen Vorgaben und Regelungen im jeweiligen Herkunftsland abhängig. So dürfen weder die Auftragnehmerin noch der Auftraggeber gegenüber dem Kandidaten direkt oder indirekt eine Vermittlungsgebühr in Rechnung stellen.

5. Fälligkeit der Kosten und Auslagen

5.1 Die Kosten für die gewählten Leistungsbereiche bzw. Pakete gemäß vorstehender Ziffer 4 werden in Höhe von 40 % mit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers und der Zusage des Kandidaten zu den verbindlich vereinbarten Konditionen des abgeschloßenen Arbeitsvertrages fällig. Weitere 50 % der Kosten werden nach erfolgter Einreise fällig. Die restlichen 10 % der Kostenwerden nach bestandener Probezeit zur Zahlung fällig.
5.2 Dies gilt auch für den Fall, dass der Abschluss des Vertrages erst nach Beendigung dieses Vertrages bzw. der Einzelauftragsvereinbarung, aber aufgrund der Tätigkeit der Auftragnehmerin zustande kommt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag zwischen dem Kandidaten und einer dritten Person geschlossen wird, jedoch der Kandidat mit Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers beschäftigt oder an diesen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen wird. Es ist unerheblich, auf welcher vertraglichen Grundlage die Beschäftigung beim Auftraggeber erfolgt.
5.3 Sofern im Rahmen der Einzelauftragsvereinbarung zur Personalvermittlung nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Danach fallen Verzugszinsen in der zwischen Kaufleuten üblichen gesetzlichen Höhe an. Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.
5.4 Die Auftragnehmerin behält sich im Falle des Zahlungsverzuges vor, ihre Vermittlungsleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen.

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Grundsätze der Zusammenarbeit nach Ziffer 2
einzuhalten.

6.2 Es gilt das Employer-Pays-Prinzip. Das umfasst insbesondere, dass sich der Auftraggeber in den vermittelten Arbeitsverträgen verpflichten, alle Kosten des Anwerbeprozesses zu übernehmen; dass im angebotenen Anwerbeprozess die Pflegekräfte kein wirtschaftliches Risiko übernehmen. In keinem Fall sind Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für die Pflegekräfte vorgesehen, die den Anforderungen und Prinzipien des Gütesiegels “Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ entgegenstehen. In den vermittelten Arbeitsverträgen sind die Regelungen zu Arbeitsbeziehungen, Spracherwerb, Anerkennungsverfahren und Relocation-Prozess enthalten

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Auftragnehmerin umgehend über alle Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Personalvermittlung haben können.
6.3 Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten zustande, setzt der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Vertragsschluss hierüber in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Auftraggeber zusätzlich alle notwendigen Informationen, insbesondere den Arbeitsvertrag, an die Auftragnehmerin. Die Anzeigepflicht hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit im Sinne der vorstehenden Ziffer 5.
6.4 Die Auftragnehmerin vermittelt hauptsächlich Personal aus Nicht-EU-Staaten. Bei Einstellung des vorgeschlagenen Kandidaten verpflichtet sich der Auftraggeber, die entsprechenden arbeits- sowie sozialversicherungs- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen unverzüglich behördlich zu hinterfragen und gegebenenfalls erforderliche Prozesse zu veranlassen
6.5 Wird der Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Vergütung der Kandidaten nach dem für den Auftraggeber geltenden Tarifrecht, hilfsweise entsprechend nach der ortsüblichen Vergütung für vergleichbare inländische Fachkräfte, zu entlohnen.
6.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich so weit nach dem Recht des jeweiligen Herkunftslandes des Kandidaten zusätzliche oder abweichende arbeitsvertragliche Regelungen gefordert sind, diese zu erfüllen; dabei wird ihn die Auftragnehmerin auf solche Erfordernisse hinweisen und bei Beauftragung unterstützen.
6.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich in den von Auftragnehmerin vermittelten Arbeitsverträgen und deren Ergänzungen mit internationalen Pflegefachkräften in keinem Fall Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln aufzunehmen, die dem im deutschen Arbeitsrecht vorgesehenen Rechtsrahmen für solche Klauseln entgegenstehen
6.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einem Arbeitsplatzangebot ein verschriftlichtes betriebliches Integrationsmanagementkonzept vorlegen. Dieses Konzept muss entsprechend der DKF Pilotstandards folgende (13) Gliederungspunkte umfassen:
– Vorwort / Einleitung
– Vorbereitungen nach der Anwerbung
– Ankommen und die ersten Tage
– Unterstützung beim Relocation Management
– Integrationsmanagement etablieren
– Patenschaften und Mentoring
– Anerkennungsprozess organisieren
– Einarbeitung anpassen
– Teambuilding begleiten
– Kompetenzen erweitern
– Konflikte auffangen
– Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
– Mit Kündigung und Abwerbung umgehen
und das jeweilige Konzept der Kandidaten zum Arbeitsplatzangebot vorzulegen und als Anhang Bestandteil eines jeden Arbeitsvertrages mit von Auftragnehmerin vermittelten ausländischen Pflegefachkräften aufzunehmen.

7. Vertragsdauer, Kündigung und Rücktrittsrecht

7.1 Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
7.2 Die Parteien können diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Monats kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt dabei unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
7.3 Kommt ein Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Kündigung des Vertrages zustande, bleibt der Anspruch auf den Paketpreis unberührt. Unberührt bleibt auch eine vor Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossene Einzelauftragsvereinbarung. Diese ist weiterhin zu erfüllen, wenn nicht eine der Parteien entsprechend dieses Vertrages von dem Einzelbeauftragungsvertrag zurücktritt.
7.4 Falls der Auftraggeber drei von der Auftragnehmerin vorgeschlagene geeignete Kandidaten ablehnt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftung

8.1 Die Auftragnehmerin wird nach besten Kräften versuchen, für die zu besetzende Stelle möglichst geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Sie übernimmt jedoch keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass sich ein vorgeschlagener Kandidat anderweitig entscheidet.
8.2 Die von der Auftragnehmerin zu den Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des jeweiligen Kandidaten bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann die Auftragnehmerin deshalb nicht übernehmen, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt
8.3 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die fachliche und persönliche Eignung sowie die Qualität und Güte der Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten. Sie sind ebenso wie Eigenschaften, Qualifikationen und/oder schriftliche oder mündliche Angaben des Kandidaten keine Zusicherung der Auftragnehmerin
8.4 Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.5 Die sich aus Ziffer 9.4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Auftragnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht bei Arglist oder bei von der Auftragnehmerin übernommenen Garantien
8.6 Wegen einer Pflichtverletzung kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Datenschutz, Vertraulichkeit, Urheberrechte

9.1 Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes, der EU-DSGVO und weitere einschlägige Gesetze verarbeiten und nutzen und jederzeit streng vertraulich behandeln.
9.2 Die Angaben zu den Kandidaten, welche die Auftragnehmerin dem Auftraggeber im Rahmen der Personalvermittlung übermittelt, mithin sämtliche personenbezogenen Daten sowie alle Unterlagen und Dokumentationen gleich welcher Art und Herkunft, die die eine Partei der anderen im Rahmen dieses Vertrages mitteilt, offenbart, übergibt oder sonst wie zugänglich macht oder von denen die andere Partei Kenntnis nehmen kann, sind streng vertraulich zu behandeln. Die Parteien werden diese Informationen Dritten weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen, soweit dies nicht für eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten nach diesem Vertrag unentbehrlich ist. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die Weitergabe auf das für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendige Maß zu begrenzen.
9.3 Bewerberexposés von Kandidaten, die der Auftraggeber von der Auftragnehmerin erhält, bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Jedes Bewerberexposé ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Kandidaten unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht gestattet

10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird zwischen ihm und der Auftragnehmerin als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und den jeweiligen – so weit geschlossen – Einzelauftragsvereinbarungen sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Rieneck vereinbart.
10.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Auftragnehmerin in Rieneck. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Die Auftragnehmerin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.3 Dieser Vertrag und die jeweiligen Einzelauftragsvereinbarungen unterliegen für beide Vertragspartner dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
10.4 Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

10.5 Sämtliche in dieser Rahmenvertrages genutzten geschlechtsspezifischen Formulierungen sind
ausschließlich aufgrund besserer Verständlichkeit und Lesbarkeit verwendet worden. Sie gelten
gleichermaßen für beide Geschlechter

zuletzt aktualisiert am 07.02.2023

Lama & Weidt Consulting GmbH